Der oberste Chef der für mich relevanten und zuständigen fiskalrechtlichen Behörde für meine Steuern und Abgaben. Nachdem ich mit meinem zuständigen Sachbearbeiter keine Einigung über die Höhe meiner Abgaben und Steuern betreffend Einnahmen aus Poker erzielen konnte, wurde mein Widerspruch gegen den Bescheid nunmehr von der Referatsleitung entschieden.
Sicherlich auch unter den Hintergrund, dass es auch für Hamburg eine ähnliche Regelung wie in anderen Bundesländern geben soll und sicherlich auch unter dem Hintergrund, dass „festzustellen ist, dass Herr Gartenbach kein gänzlich Unbekannter in der Pokerszene ist und ein entsprechender Bescheid auch mediale Wirkung haben könnte“. Die oberste Finanzbehörde ist unter Mithilfe von Auswertungen meines Pokerspiels, vor allem unter Auswertung der letzten 2.000 von mir gespielten Händen, aber auch unter relevanter Betrachtung der journalistischen Tätigkeiten und des Gesamterscheinungsbildes von Herrn Udo Gartenbach zu folgendem Beschluss gekommen:
Sämtliche Einnahmen des Herrn Udo Gartenbach, die direkt oder indirekt aus der gewerblichen sowie nicht gewerblichen Tätigkeiten durch Poker entstehen, werden pauschal mit einem Steuersatz in Höhe von 7 % besteuert. Herr Gartenbach wird damit im Rahmen der Besteuerung seiner Tätigkeiten als Pokerspieler mit der Berufsgruppe Künstler gleichgestellt.
Das insbesondere Spielen des Kartenspieles Poker ist bei Herrn Gartenbach eindeutig als Kunst zu definieren; anders lassen sich seine Vorgehensweise und seine Umsetzungen nicht erklären. Herr Gartenbach wird im fiskalischen Sinne als Künstler behandelt, der moderne Kunst nicht auf beispielsweise einer Leinwand darstellt oder auf beispielsweise einer Bühne zum Besten bringt, sondern diese Kunstform am Pokertisch live sowie online darstellt.
Sein Auftreten, vor allem aber sein Spiel selber kann nur eine Art von (nicht unbedingt zu verstehender) Kunst sein; aber es ist im fiskalischen Sinne eindeutig dieser Berufsgruppe zuzuschreiben. Alle anderen Bezeichnungen sind in diesem speziellen Fall unzutreffend.
Auch ist zur Begründung anzumerken, dass zwei weitere gewichtige Positionen und Argumentationsfaktoren (bei den sonstigen Klagen in Deutschland) unter Betrachtung des deutschen Rechtes sowie der deutschen steuerrechtlichen Gegebenheiten bei Herrn Gartenbach keine Anwendung findet.
Der Faktor „Geschicklichkeit“ ist bei Herrn Gartenbach nicht ansatzweise festzustellen. Auch wenn „Talent“ und / oder „Lernresistenz“ keine Bewertungsgrundlage für steuerrelevante Einnahmen in „normalen“ Berufsbildern sind, so kommt dieses doch in dieser speziellen Betrachtung eindeutig pro Herrn Gartenbach zum Tragen. Es ist bedingt durch seine Spielweise keine Gewinnabsicht bei Herrn Gartenbach feststellbar.
Desweiteren spielt der „Glücksfaktor“ bei Herrn Gartenbach keine Rolle. So wie er spielt, kann er kein Glück haben. Außerdem stehen bei ihm der Turn, vor allem aber der River auf der Liste der nichtkooperativen Unterstützungsobjekte. Welches natürlich direkten Einfluss auf Einnahmen durch das Spiel hat.
Desweiteren sind andere Aktivitäten von Herrn Gartenbach in dieses Urteil aufgenommen und betrachtet worden; auch dieses lässt sich aufgrund der finanziellen Erfolgslosigkeit sowie der generellen Umsetzung eindeutig und alleinig als Kunst bezeichnen:
Herr Gartenbach ist Gründer und Vorsitzender von Pimmel eV. Er organisiert und leitet hier ehrenamtliche Tätigkeiten zum Wohle des Pokerspiels im deutschsprachigen Europa. Desweiteren ist Herr Gartenbach als ehemaliger Pokerpapst ehrenamtlich diakonisch tätig.
Dieser Feststellungsbescheid ist mit Unterschrift vom 09.11.2012 gültig und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2009. Ein Widerspruch muss in schriftlicher Form innerhalb von vier Wochen bei der Oberfinanzdirektion eingereicht werden. Analog zu einem zuvor erfolgten Urteil in Köln wird festgehalten, dass dieser Entscheid ein „Einzelfall-Entscheid“ ist und keinerlei rechtlich bindende Wirkung auf andere Klagen oder Widersprüche hat.