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Bill 55: Maltas Kampfansage gegen GGL und Co

Malta hat sein eigenes Glücksspielgesetz erweitert. Lizenznehmer sind nun vor Klagen geschützt. Die GGL glaubt jedoch, dass dies nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Der Online-Glücksspielmarkt ist schon lange den Kinderschuhen entwachsen. Viele Jurisdiktionen haben den Markt reguliert. Dies bietet einerseits Sicherheit für Spieler und Betreiber, andererseits fallen mehr Kosten an.

Sehr zum Unmut der Anbieter, die inzwischen deutlich mehr Abgaben zahlen müssen. Doch auch die Spieler werden zur Kasse gebeten. Sportwetten in Deutschland sind dank der 5 % Steuer teuer. Restriktionen wie Tischbeschränkung sorgen auch bei den Pokerspielern für schlechte Laune.

Einen weiteren Verlierer gibt es ebenfalls. Die Lizenzgeber auf der Isle of Man, Gibraltar und Malta sind mittlerweile deutlich weniger wichtig. Insbesondere die EU-Lizenz der Mittelmeerinsel verliert mit jedem regulierten Markt an Bedeutung.

Malta hat reagiert und im Juni die Bill 55 verabschiedet, was das eigene Glücksspielgesetz gestärkt hat. Vereinfacht gesprochen, müssen Spieler, die bei einem Anbieter mit EU-Lizenz spielen, bei Klagen sich an ein maltesisches Gericht wenden.

Das Parlament hat Änderungen am Glücksspielgesetz durch das Gesetz 55 genehmigt und damit die bereits bestehende öffentliche Politik des Landes verankert, die den Status der maltesischen Glücksspiellizenz vor unbegründeten Herausforderungen schützt.

Seit der Gründung der Branche wurde die maltesische Lizenz als Lizenz für die Bereitstellung von Glücksspielen konzipiert. Dies ermöglicht es Lizenznehmern, grenzüberschreitend von Malta aus tätig zu sein, sofern ein nachvollziehbarer rechtlicher Grund besteht, ihre Dienstleistungen an Kunden in solchen Rechtsgebieten anzubieten, und immer in Übereinstimmung mit dem robusten Rechtsrahmen, der nach maltesischem Recht und ihren Lizenzbedingungen festgelegt ist.

Dies stellt sicher, dass Verbraucher sich für die Teilnahme und das Spielen auf einem regulierten Markt entscheiden, der strengen rechtlichen Verpflichtungen unterliegt, die darauf abzielen, Spieler zu schützen und der von einer kompetenten Regulierungsbehörde überwacht wird, die befugt ist, bei Nichteinhaltung seitens des Lizenznehmers rasch durchsetzende Maßnahmen zu ergreifen.

Der Anwendungsbereich der in das Gesetz aufgenommenen Änderungen ist begrenzt, und das Gesetz schließt keinerlei Maßnahmen gegen einen Lizenznehmer aus. Die Bestimmungen gelten nur dann, wenn die Maßnahme – die von einem Betreiber gegen einen Spieler oder von einem Spieler gegen einen Betreiber ergriffen wird – im Widerspruch zur Rechtmäßigkeit des maltesischen Rahmens steht oder diesen untergräbt und sich auf Tätigkeiten bezieht, die im Sinne des Glücksspielgesetzes und der anderen für die Lizenznehmer der Malta Gaming Authority geltenden Rechtsvorschriften legal sind.

Ebenso werden ausländische Urteile, die die oben genannten Kriterien erfüllen, in Malta nicht anerkannt und vollstreckt, da die Änderungen beabsichtigen, klarzustellen, dass solche Urteile offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) von Malta verstoßen.

In erster Linie dient dies, um Anbieter vor Spielerklagen zu schützen. Diese kosteten in den letzten Jahren Anbietern viel Geld. Dabei ist die Rechtslage nicht eindeutig, selbst auf nationaler Ebene diskutieren Rechtsexperten.

Es dauerte auch nicht lange, bis die Gesetzesänderung zum ersten Mal angewendet wurde. Ein Spieler aus Österreich klagte gegen TSG (PokerStars) und erhielt Recht in seinem Heimatland. Die Vollstreckung wurde allerdings vom Gericht in Malta blockiert.

Bill 55 ist jedoch weit mehr. Es stärkt Anbietern, die sich nur auf Europäisches Recht und die Dienstleistungsfreiheit pochen, den Rücken. White Market-Anbieter, die überall eine Lizenz besitzen, haben es nicht so einfach.

So wird beispielsweise ein Lizenznehmer in Deutschland eine von einem deutschen Gericht ausgesprochene Strafe zahlen, auch wenn keine Vollstreckung in Malta erwirkt werden kann. Immerhin schaut hier der deutsche Lizenzgeber auf die Finger.

Ohnehin ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat sich zu Bill 55 per Pressemitteilung zu Wort gemeldet. Denn auch in Halle (Saale) pocht man auf EU-Recht:

Die GGL hat die Entwicklungen rund um das Thema „Bill No. 55“ aus Malta im Blick. Wir vertreten die Auffassung, dass dieses Gesetz mit europäischen Vorgaben zur Anerkennung von Entscheidungen (Verordnung (EU) 1215/2012) nicht vereinbar sein dürfte.

Die abschließende Bewertung dieser Frage obliegt jedoch nicht der GGL. Wir haben die Länder über unsere Einschätzung informiert und stehen auch sonst mit den entsprechenden Stellen im Austausch.

Eine Veranlassung darüber hinaus tätig zu werden, sehen wir aktuell nicht, da das Bundesministerium der Justiz in dieser Sache bereits an die Europäische Kommission herangetreten ist. Wir gehen daher von einer entsprechenden Verfahrenseinleitung aus.

Der von Malta beabsichtigte Schutzschirm bezieht sich ausschließlich auf zivilrechtliche Ansprüche der Spieler, für deren Durchsetzung die GGL nicht zuständig ist.

Inwiefern sich das Berufen eines Glücksspielanbieters auf „Bill No. 55“ in zivilrechtlichen Fallgestaltungen auch auf die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit durchschlagen kann, bleibt eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.


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